Es ist ein kleiner Paragraph mit großer Wirkung: Mit der Änderung des §2 b UStG werden auch Kirchengemeinden umsatzsteuerpflichtig, wenn sie für bestimmte Leistungen Geld einnehmen. Darauf hat René Fünders, der Leiter der Regionalverwaltung, die Synodalen bei der Herbstsynode hingewiesen. In Nenderoth sagte er am Samstag, Kirchengemeinden müssten bei Gemeindefesten, bei Kassen für Gemeindegruppen und bei Erlösen besonders aufpassen. „Die Umsatzsteuer müssen wir ernstnehmen, das Thema ist komplex. So ist zum Beispiel bei Gemeindefesten die Abgabe von Kuchen gegen Spenden steuerpflichtig, eine Spende ohne Gegenleistung dagegen nicht. Aber es gäbe auch Entwarnung, „denn: Nicht jede Kirchengemeinde ist von der Änderung des §2 b UStG wirklich betroffen. Nur Kirchengemeinden, die mehr als 17.500 Euro steuerbare Umsätze verbuchen, müssen künftig eine Umsatzsteuererklärung abgeben“, sagte Fünders und gab den Synodalen weitere wertvolle Tipps ...
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